Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG) werden in der Abschreibung gesondert behandelt und müssen deshalb einige Vorraussetzungen erfüllen.
Vorraussetzung für ein GWG:
- selbstständig nutzbar - Wirtschaftsgut des Anlagevermögen (beweglich) - abnutzbar - es muss mehr als 150,-- € kosten aber darf nicht mehr als 1.000,-- € kosten
Wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind ist das Gut ein GWG und wird wie folgt behandelt:
- wird jährlich auf dem Sammelkonto 0890 gruppiert (Jahrespool an GWG) - pauschale Abschreibung über 5 Jahr - kein Ausscheiden aus dem Pool, Abschreibung geht weiter auch bei Verkauf - Verkäufe von GWG sind Erträge
Steuerliche Behandlung wenn Gut kein GWG ist:
- Gut kostet weniger als 150,-- € = Sofortaufwand - Gut kostet mehr als 1.000,-- € = reguläre Abschreibung