Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG) werden in der Abschreibung gesondert behandelt und müssen deshalb einige Vorraussetzungen erfüllen.
Vorraussetzung für ein GWG: - selbstständig nutzbar
- Wirtschaftsgut des Anlagevermögen (beweglich)
- abnutzbar
- es muss mehr als 150,-- € kosten aber darf nicht mehr als 1.000,-- € kosten
Wenn diese Vorraussetzungen erfüllt sind ist das Gut ein GWG und wird wie folgt behandelt: - wird jährlich auf dem Sammelkonto 0890 gruppiert (Jahrespool an GWG)
- pauschale Abschreibung über 5 Jahr
- kein Ausscheiden aus dem Pool, Abschreibung geht weiter auch bei Verkauf
- Verkäufe von GWG sind Erträge
Steuerliche Behandlung wenn Gut kein GWG ist: - Gut kostet weniger als 150,-- € = Sofortaufwand
- Gut kostet mehr als 1.000,-- € = reguläre Abschreibung